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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Eigentumsvorbehalt | Die Mietobjekte bleiben Eigentum der Firma Generatoren und Service Gilg. Nachfolgend GSG genannt. Es ist untersagt, an den Mietobjekten irgendwelche Änderungen vorzunehmen, die Firmenbezeichnungen abzudecken oder zu entfernen. Allfällige Wiederherstellungskosten gehen voll zu Lasten des Mieters.


Mietpreise | Alle Preise verstehen sich ohne MwSt, Transporte, Montage und Demontage.


Mietdauer | Die Mietdauer beginnt am ersten Miettag und endet mit der Rückgabe des Materials am nächsten Tag nach Ablauf des letzten Miettages. Wird das Material nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht, so bezahlt der Mieter die zusätzliche Miete sowie die durch die verspätete Rückgabe entstandenen Spesen und eine Umtriebsentschädigung für allfällige Ersatzbeschaffungen. Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag.


Wirksamkeit der Aufträge | Die Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn die Auftragsbestätigung von beiden Parteien unterschrieben ist. Bei kurzfristigen Aufträgen ersetzt der vom Mieter unterschriebene Lieferschein die Auftragsbestätigung.


Mängel | Der Mieter hat festgestellte Mängel sofort der GSG zu melden. GSG bemüht sich, auf schnellstem Weg den Mangel zu beheben. Bei allfälligen Mängeln hat der Mieter keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, Reduktion des Mietpreises oder irgendeinen Schadenersatz. Die GSG weist jede Art von Haftung für Schäden zurück, welche durch den unsach- und nicht weisungsgemässen Betrieb oder durch Dritteinwirkungen hervorgerufene Störungen des Mietobjekts verursacht werden. Die GSG schliesst im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten jegliche Haftung für leichtes Verschulden und für den Beizug von Hilfspersonen aus.


Transporte | Transporte sind ohne schriftliche Aufführung nicht im Auftrag enthalten. Ausnahme Transporte die bei Treibstoffnachlieferungen und Betreungsarbeiten von Stromgeneratoren anfallen. Transporte leistet GSG von Salenstein zum Einsatzort und zurück. Ohne anderslautende Abmachung werden das Mietmaterial bis an den Rand der befestigten und mit Lastwagen befahrbaren Strasse geliefert und abgeholt. Der Mieter stellt ein geeignetes Umschlagsgerät am Einsatzort auf eigene Kosten zur verfügung. Spezialtransporte, Anlieferungen durch das Gelände, Kraneinsätze, Umschlagsfahrzeuge, werden gemäss besonderer Abmachung und erst bei unterzeichneter Aufftragsbestätigung gültig. Alle dadurch entstehenden Kosten bezahlt der Mieter. Landschäden welche bei der Lieferung, besonders Fahrten durch das Gelände, Montage und Demontage entstehen gehen vollumfänglich zulasten des Mieters.


Rückgabe / Reparaturen | Das Material muss in unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgebracht werden. Allfällige Reparaturen führen ausschliesslich die Mitarbeiter der GSG durch. Die Reparaturkosten gehen zulasten des Mieters. Defekte Gegenstände, die nicht mehr repariert werden können, werden zum Nettopreis plus Umtriebsentschädigung, Wiederbeschaffungskosten und MwSt. verrechnet. Dasselbe gilt sowohl für fehlende Mietobjekte wie auch für Transportgebinde und Kisten. Stecker und Kupplungen die vom Kabel wegmontiert werden, verrechnet die GSG zum Neuwert.


Annullierung des Auftrags bis 60 Tage vor Mietbeginn 50 % bis 30 Tage vor Mietbeginn 75 % bis 07 Tage vor Mietbeginn 90 % danach 100 % Zahlung Die Zahlung erfolgt gemäss vorheriger Vereinbarung, rein netto ohne jegliche Abzüge. Bei Neukunden in der Regel Barzahlung bei Abholung oder Lieferung des Materials. Rechnungen sind in 20 Tagen zu bezahlen. Bei Mahnungen werden Mahnspesen und Zind zusätzlich belastet. Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen.


Versicherung, Haftung, Pflege | Der Mieter übernimmt die volle Haftung für sämtliche Mietobjekte vom Zeitpunkt der Abholung bis zur Rückgabe. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen von Objekten ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandsaufnahme zu veranlassen. Für Beschädigungen, die nicht Folgen vorgenannter Ereignisse sind und nicht ganz oder teilweise durch eine Versicherung abgedeckt sind, haftet der Mieter in vollem Umfang. Eine Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten ist in jedem Fall Sache des Mieters. Der Mieter und deren Beauftragte sind verpflichtet, die Mietobjekte sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und einwandfrei zu halten.


Fehlerstromschalter vor Endverbrauchern | Aus Selektivitätsgründen gibt es Kupplungen ohne Fehlerstromschutzschalter. Diese Kupplungen sind entsprechend beschriftet. Unbelegte CEE 32 und kleiner sind plombiert, abgeklebt oder sonst gekenntzeichnet. Diese Kupplungen dürfen nicht für Endverbraucher verwendet werden. Nichtbeachten kann zu Stromschlägen und schweren Unfällen führen. GSG lehnt jede Haftung ab. Bei fehlendem Fachwissen beauftragt der Mieter fachkundige Personen.


Zusätzliche Bestimmungen für Stromgeneratoren | Bedienungsanleitung die bei der Inbetriebnahme des Stromgenerators abgegeben wird ist verbindlich. Der Mieter hat die Bedienungsgrundsätze verstanden und kann sie anwenden. Andernfalls überträgt der Mieter die Bedinung einer Sachverständigen Person auf Kosten des Mieters. Der Standplatz für einen Stromgenerator muss wagrecht und mit Lastwagen befahrbar sein. Beim aufgestellten Stromgenerator ist rundum Platz von mindestens einem Meter freizuhalten (Aufstellfläche). Der Kühlluft Ein und Austritt ist freizuhalten. Die Zufahrt für Treibstoffnachlieferung ist freizuhalten. Der Standplatz ist ausserhalb einer Gewässerschutzzohne und eine Baumlänge vom nächsten Baum entfernt zu wählen. Über Ausnahmen entscheidet die GSG nach Anordnung von entsprechenden Sicherheitsmassnahmen. Stromgeneratoren snd bei Stillstand und bei Betreib immer abgeschlossen (Schlüssel). Alle Bedinklappen sind geschlossen und verriegelt. Der Schlüssel wird von der verantwortlichen Person getragen. Schlüssel auf dem Stromgenerator zu legen oder im Schloss steckenzulassen ist verboten. Ferngesteuerter Start und Stop ist nur nach unmittelbar vorangegangenen Befehl möglich. Der Mieter warnt Personen die am vom Stromgenerator gespiesenen Stromnetz arbeiten. Der Mieter weist Personen die gefährdet sein können von der gefährdeten Zone weg. Die Verantwortung zur Verhütung von Unfällen in Zusammenhang mit dem von Stromgeneratoren produzierten Stroms liegt beim Mieter. GSG lehnt jede Haftungen ab. Bei automatischem Notstrombetreib sind alle angeschlossenen Verbraucher als unter Spannung stehend zu betrachten. Stromgeneratoren können auch bei fachgerechter Wartung ausfallen. Ist der Strom betriebswichtig, kann Panik ausgelöst werden oder treten sonstige Schäden auf, erstellt der Mieter einen Notfallplan. Mit einem weiteren Stromgenerator oder anderen geeigneten Massnahmen bereitet sich der Kunde vor. GSG lehnt jede Haftung für durch Stromausfall entstandene Schäden ab.


Mieter unter 18 Jahren | Bei Mietern unter 18 Jahren muss die Verantwortung über die Geschäftsbedingungen von einer über 18 Jahre alten Person übernommen werden. Diese volljährige Person wird damit Vertragspartner der GSG. Geltung des Schweizerischen Rechts Auf vertragsspezifische Fragen, die vorliegend nicht explizit geregelt sind, ist das Schweizerische Obligationenrecht anzuwenden.


Gerichtsstand | Die Parteien vereinbaren und anerkennen für gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Mietverhältnis den Gerichtsstand Kreuzlingen TG